Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich
a) Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum
Betriebe des Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
b) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufs-
bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung
vorbehaltlos annehmen.
c) Alle weiteren Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung
des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
d) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Lieferanten.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
a) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche
anzunehmen.
b) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die
Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu
verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
a) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender, schriftlicher
Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die
Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
c) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese, entsprechend den Vorgaben in
unserer Bestellung, die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich,
soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat.
d) Wir bezahlen, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis unter Abzug
von 3 % Skonto zu folgenden Terminen:
Am 15. eines Monats, wenn die Lieferung und die Rechnung vollständig und unbeanstandet zwischen dem 1. und dem letzten Tag des Vormonats bei uns eingegangen sind;
Wir sind auch berechtigt, die Rechnung ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger und unbeanstandeter Lieferung und Rechnungserhalt zu bezahlen.
e) Die Zahlung erfolgt jeweils in Zahlungsmitteln unserer Wahl.
f) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfange zu.
4. Lieferzeit
a) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
b) Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können von uns zurückgewiesen werden.
c) Teil- und Mehrlieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
d) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn
Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die
bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
e) Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Ausführung zu einem späteren Termin zu
verlangen. Wir sind verpflichtet, dieses unverzüglich dem Lieferanten aufzuzeigen.
f) Im Falle des Lieferverzuges des Lieferanten sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugs-
schaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch
nicht mehr als 10 %. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge
des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir
behalten uns das Recht vor, anstelle des pauschalierten Verzugsschadens weitergehende
gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, insbesondere Rücktritt oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung.
5. Dokumente
a) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere
Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung
nicht von uns zu vertreten.
6. Mängeluntersuchungen, Gewährleistung
a) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb
einer Frist von fünf Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab
Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
b) Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche stehen uns ungekürzt
zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbe-
seitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet,
alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen
Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Soweit wir von Dritten auf Grund der Mangelhaftigkeit der Ware in Anspruch genommen
werden (Unternehmerrückgriff), wird die Verjährung bis zum Ablauf von maximal 5 Jahren
gehemmt.
7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
a) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die
Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außen-
verhältnis selbst haftet.
b) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorstehenden Absatzes a) ist
der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie
gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich auch oder im Zusammenhang mit
einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durch-
zuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und
zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahmen geben. Sonstige
gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
c) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungs-
summe von EURO 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden, pauschal, zu unterhalten.
Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8. Schutzrechte
a) Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte
Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
b) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant
verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind
berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Verein-
barungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
c) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus
oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen.
9. Eigentumsvorbehalte, Beistellung, Werkzeuge
a) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird
unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer
Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegen-
ständen zur Zeit der Verarbeitung.
b) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, daß der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der
Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
c) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die
Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der
Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir
nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen
etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat
er uns sofort anzuzeigen; unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzan-
sprüche unberührt. Soweit die uns gemäß den bevorstehenden Regelungen zustehenden
Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren
um mehr als 20 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der
Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
a) Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Essen. Wir sind jedoch
berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
b) Sofern sich aus unserer Bestellung nichts anderen ergibt, ist Erfüllungsort Essen.
c) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht.